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Der "Erwartungshorizont " beschreibt die in einer Prüfungssituation geforderte festgelegte Leistung. Er wird meist bei der Erstellung von Abschlussklausuren oder anderen Prüfungen von der übergeordneten Dienststelle angefordert.

Die genaue Ausprägung des Erwartungshorizonts bleibt weitestgehend dem Aufgabensteller überlassen. Allerdings werden teilweise präzise Anforderungen stellen. Beispielsweise wird häufig verlangt, dass den erwarteten Schülerlösungen Punkte (Noten) zugeordnet werden und zusätzlich beschrieben wird, wie die unterschiedliche Qualität der Antwort in Punkte umgesetzt wird.

Bei dem Erwartungshorizont handelt es sich in der Regel nicht um vollständige, mustergültig ausformulierte Lösung, sondern um Hinweise auf zentrale Aspekte, die bei der Bearbeitung der Aufgaben berücksichtigt werden sollten. Dies bedeutet, dass der Note ‚gut‘ eine Leitfunktion bei der Ausformulierung zukommt.

Inhalt

Abgrenzung

Der Erwartungshorizont unterscheidet sich von einer Musterlösung (bzw. Lösungsvorschlag) insofern, als er zum einen nicht nur konkrete Lösungen enthalten muss und zum anderen auch Abwägungen bieten kann, welche verschiedenen Antworten auftreten können. Weiterhin kann er auch erste Bewertungsrichtlinien enthalten („Lösung per Quadratische Ergänzung wird erwartet, Lösung per pq-Formel ist als suboptimal anzusehen, aber auch möglich“).

Bedeutung

Der Erwartungshorizont dient der Erstellung objektiver Bewertungskriterien. Durch ihn wird vorab formal festgelegt, was von den Schülern im Idealfall erwartet wird. Er bietet Zweitkorrekteuren als Leitfaden eine Orientierung. Diese fehlt der "Hintergrund" des unterrichtenden Lehrers und in manchen Fällen ist es auch unklar, welche Lösungsstrategie im Unterricht für die Klausurprobleme besprochen wurde. Weiterhin hilft der Erwartungshorizont auch dem Klausurersteller, weil er sich durch das Erstellen schon vor dem Stellen der Klausur bewusst wird, wie die Aufgaben zu lösen sein könnten.

Leistungsbeurteilung

In Deutschland fällt die Regelung der Leistungsbeurteilung, als Teil des Schulrechts, in die Kompetenz der Bundesländer. Noten werden im jeweiligen Fach durch die unterrichtende Lehrkraft anhand der bewerteten Leistungen unter Beachtung des pädagogischen Ermessensspielraumes ermittelt. Die rein arithmetische Notenberechnung wird der Vielfalt der Schüler nicht gerecht und ist in einigen Bundesländern ausdrücklich unerwünscht.

In Bayern werden die Rahmenbedingungen für die Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung in Artikel 52 des bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) festgelegt.

(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden in Nordrhein-Westfalen folgende Notenstufen zu Grunde gelegt (Schulgesetz, Fünfter Teil, Zweiter Abschnitt Leistungsbewertung § 48 Grundsätze der Leistungsbewertung):

 


 

Siehe auch folgende Texte, die sich beispielhaft als Grundlage für Klausuren / Klassenarbeiten eignen: