Mündliche Mitarbeit - wie soll man sie beurteilen?
(1) Manfred Bönsch: Mündliche
Leistungsbeurteilung
[...]
Die Probleme beginnen bei der Leistungsfeststellung: Ist häufiges Melden ein
Kriterium, auch wenn die dann tatsächlich abgerufenen Beitrage vielleicht
schwach sind? Hat jeder Schüler die gleiche Chance des Drankommens oder
verfährt man hier selektiv? Wird beim tatsächlichen Drankommen die Ein-Wort- /
Ein-Satz-Antwort genauso bewertet wie ein Beitrag in mehreren Sätzen, die eine
selbständige, umfassende und produktive Antwort beinhaltet? Gibt es für jeden
Schüler im Halbjahr die Chance zu gezielten Lernkontrollen? Gibt es evtl.
selbständige größere Beiträge etwa in Gestalt eines Referates? Werden die
Hausaufgaben und die Führung einer Mappe/eines Heftes zu den mündlichen
Leistungen dazugezählt? [...]
Und
wenn man ein Fach unterteilt in verschiedene Leistungsbereiche, wird es noch
komplizierter. Im Englischunterricht könnte man zwischen Aussprache, freiem
Sprechen, Grammatikwissen, Vokabelwissen, Lesefähigkeit und vielleicht noch
mehr Teilbereichen unterscheiden. Dann ergibt sich so etwas wie eine dreidimensionale
Erhebungs- und Bewertungsmatrix. [...]
Ein
Beispiel, das hinsichtlich der Bereiche, ihrer Anteile, der Notierungen und
ihrer Verrechnungen sicher auch ganz anders aussehen könnte:
●
Der Bereich der
mündlichen Leistungen wird folgendermaßen aufgeschlüsselt (das Fach Geographie
als Beispielfach):
|
60 % allgemeine Mitarbeit mindestens 10 Notierungen
im Halbjahr |
15% |
25% |
||
|
20% |
20% |
20% |
|
|
|
Reproduktion (auf
Wissensfragen antworten usw. ) |
produktive
Leistungen
(Unterricht durch eigene Beiträge vorantreiben) |
Transfer /
Anwendung
des Gelernten |
2 gezielte größere Lernkontrollen (Wissensabfrage, Zahlenaufschlüsselung usw. ) |
1 Referat
oder eine andere größere Leistung (Teilnahme an Gruppenarbeit mit Vortrag) |
[in: NDS 2/89, 23]
(2) Mündliche Mitarbeit im Deutschunterricht Sek. II -
Beurteilungskriterien einer Fachkonferenz:

Rechtliches:
Achtung: Die
mündliche Mitarbeit ist eine Leistung in einem definitiven Lernbereich des Lehrplans:
„Sprechen und Zuhören“ (KLP S I, 23-28) → Aufgabentypen mündlich
bzw. „Sprechen“ (RL S II, 10-12). → Teil der
Bewertung „Sonstige Mitarbeit“
Anleitung, Aufgaben und Übungen erfolgen im normalen
Unterricht und explizit. Fehlende Mitarbeit ist also nicht nur eine Disposition
von entspr. Schülerinnen und Schülern, sondern ggf. ein Ausfall in einem ganzen
Lernbereich!
Rechtlich relevant: Notizen je Schüler für die mündliche
Mitarbeit im Rahmen der SoMi-Note sind analog den Quartalsnoten der
Oberstufe festzuhalten; Es besteht eine Verpflichtung, „dass Noten jederzeit
begründet und belegt werden müssen. Daher ist zu empfehlen, dass die Fachlehrer
private Aufzeichnungen (Notenbücher) und Unterlagen eine angemessene Zeit (u.
U. bis zu 1 Jahr) aufbewahren“. (Vfg. RP Köln 30.12.88)
Zur Belegpraxis: „Während im Bereich der schriftlichen Arbeiten
die Leistung des Schülers in eindeutiger Weise dokumentiert ist, bereitet es
vielen Lehrern nach wie vor Schwierigkeiten – sei es im Beschwerdeverfahren,
sei es im Gespräch mit den Eltern -, ihre Beurteilung der Leistung des Schülers
bei der Mitarbeit im Unterricht angemessen darzustellen. Zunächst muss
festgehalten werden, dass kein Lehrer verpflichtet ist, allein zu Beweiszwecken
Fehlleistungen von Schülern unter genauer Angabe von Tag, Unterrichtsstunde und
Aufgabenstellung festzuhalten. Es besteht keine besondere
Dokumentationspflicht. Der Lehrer muss aber in der Lage sein, Angaben zu den
unterrichtlichen Voraussetzungen (z.B. Unterrichtsgegenstände, geübte Methoden
und vorrangig praktizierte Unterrichtsverfahren) zu machen und die Schülerleistung
zu charakterisieren. Hierbei werden in der Regel Angaben zur Qualität der
Unterrichtsbeiträge und zum Umfang der Schülerleistungen gefordert werden
können.“ (In: Winfried Jehkul: Schulrecht in der Praxis. Essen: Wingen 1990,
7.22, S. 15)
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Mündliche Mitarbeit – Regelungen in NRW
→ ASchO § 22 (4)
→ APO-GOSt § 15
→ VO-DV I Nr. 10
Allgemeine
Schulordnung (ASchO)
Vom 25. Juni 2002
geändert durch Verordnung vom 8. April 2003
§ 21
Leistungsbewertung
(1) Die
Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des
Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung
der Schülerin oder des Schülers sein. Bei der Beratung über den Bildungsgang
durch die Schule soll sie eine wesentliche Hilfe sein.
(2) Die
Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten.
(3) Bei der Bewertung
von Schülerleistungen ist der Eigenart der Schulstufe, der Schulform und des
Unterrichtsfachs Rechnung zu tragen. Es werden der Umfang sowie die
selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung bewertet.
(4) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle im
Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich
„Sonstige Leistungen“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sind
angemessen zu berücksichtigen.
(5) Auf Wunsch ist die
Schülerin oder der Schüler jederzeit über ihren oder seinen Leistungsstand zu
unterrichten.
(6) Hat die Schülerin
oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen die
erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, können nach Maßgabe der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der
Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
(7) Verweigert eine
Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende
Leistung bewertet.
(8) Bedient sich eine
Schülerin oder ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe,
begeht sie oder er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der
Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige
Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschungshandlung
wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Bei
Unklarheit über den Umfang der Täuschungshandlung wird die Wiederholung der
Arbeit angeordnet. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der
Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.
§ 22 Schriftliche Arbeiten und Sonstige Leistungen
(1) Im
Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ sollen die durch die Ausbildungs-
und Prüfungsordnung
vorgeschriebenen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten,
Kursarbeiten, Klausuren) gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die
Arbeiten sollen entsprechend dem Alter der Schülerinnen und Schüler in der
Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei
Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden, soweit die
Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Anforderungen
in den Arbeiten müssen den aufgrund des erteilten Unterrichts zu erwartenden
Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Erreicht bei einer
Arbeit ein Drittel der Schülerinnen und Schüler kein ausreichendes Ergebnis,
ist zu prüfen, ob die Anforderungen im Sinne des Satzes 1 angemessen sind.
Erscheinen die Anforderungen angemessen, ist die Arbeit zu werten. Anderenfalls
ist die Arbeit zu wiederholen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder
der Schulleiter nach Anhörung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers. Wird die
Arbeit gewertet, sind geeignete Maßnahmen einzuleiten, die die unterrichtlichen
Ergebnisse verbessern und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler
fördern.
(3) Die Arbeiten
werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern diesen
mit nach Hause gegeben, damit die Erziehungsberechtigten Kenntnis nehmen
können; sie sind auf Verlangen spätestens nach einer Woche an die Schule
zurückzugeben.
(4) Zum
Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem
Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche
kurze schriftliche Übungen. Schriftliche Übungen sind neben den
vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten (Absätze 1 bis 3) in allen Fächern
zulässig. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der
Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.
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Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen
Oberstufe
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG – APO-GOSt)
Vom
5. Oktober 1998 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar
2001
§ 13 Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) Im Kurssystem der
Jahrgangsstufen 11 bis 13 ergibt sich die jeweilige Kursabschlussnote in einem
Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren)
aus den Leistungen im Beurteilungsbereich „Klausuren“ (§ 14) und den Leistungen
im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ (§ 15). Die Kursabschlussnote wird
gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Eine rein
rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig. Bei Kursen ohne
Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ die
Kursabschlussnote.
(2)
Die Lehrerin oder der Lehrer ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu
Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und
Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ zu informieren.
Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die
Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die
Kursabschlussnote in Kursen der Jahrgangsstufe 13/II wird vor der ersten
Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben.
(3)
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten
Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler
einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm
zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die
Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 21 Abs. 7 ASchO).
(4)
Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die
erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu
geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im
Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft
den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen (§ 21 Abs. 6 ASchO).
(5)
Für die Leistungsbewertung gilt im Übrigen § 21 ASchO.
(6)
Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche
Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu
berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung
um eine Notenstufe.
VV zu § 13
- 13.4 zu Abs. 4
13.41
Die Entscheidung darüber, ob
die Gründe von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, trifft die
Schulleiterin oder der Schulleiter. Sind die Gründe von der Schülerin oder dem
Schüler zu vertreten, ist kein Nachschreibetermin anzusetzen; eine Prüfung
gemäß § 13 Abs. 4 anstelle der versäumten Klausur entfällt.
13.42
Ein Kurs kann nur dann
bewertet werden, wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen.
Hinreichende Beurteilungsgrundlagen liegen nicht vor, wenn die Schülerin oder der
Schüler im Beurteilungsbereich „Klausuren“ beide geforderten
Leistungsnachweise verweigert hat oder im Beurteilungsbereich „Klausuren“ oder
im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ aus Gründen, die von der Schülerin
oder dem Schüler zu vertreten sind, nicht beurteilbar ist.
§ 15 Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“
(1) Zum Beurteilungsbereich
„Sonstige Mitarbeit“ gehören alle im Zusammenhang
mit dem Unterricht erbrachten
schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren
und der Facharbeit gemäß § 14 Abs. 3.
(2) Die Formen der „Sonstigen
Mitarbeit“ richten sich nach den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht
in der gymnasialen Oberstufe.
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Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen
Daten von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten (VO-DV I)
Vom 24. März 1995 zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003
Datensatz bei Genehmigung der
Verarbeitung personenbezogener Schülerinnen- und Schülerdaten auf privaten
ADV-Anlage der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und
Lehrer
1. Name einschließlich
Geburtsname
2. Vorname
3. Geschlecht
4. Geburtsdatum
5. Konfession, sofern keine
Befreiung vom Religionsunterricht vorliegt
6. Klasse/Jahrgangsstufe,
Kurs
7. Schülernummer/Nummer des
Gesamtschülerverzeichnisses
8. Ausbildungsrichtung bzw.
Ausbildungsberuf
9. Fächer, in denen die
Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
10. Ergebnisse und
Teilergebnisse schriftlicher und mündlicher Leistungsüberprüfungen,
praktischer Leistungen in Sport, Musik, technischen und gestalterischen Übungen
in den von der Lehrkraft erteilten Fächern sowie Art und Datum der
Leistungserhebung bzw. -bewertung
11. Zeiten des Fernbleibens
vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und
Schüler unterrichtet
12. Halbjahresnoten in den
Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
13. Vermerk über
Benachrichtigungen gemäß § 27 Abs. 8 ASchO in den Fächern, in denen die
Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
II.
Schulleiterinnen und
Schulleiter, deren Stellvertretung und ggf. weitere mit Schulleitungsaufgaben
betraute Lehrkäfte sowie Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer und Jahrgangsstufenleiterinnen
oder Jahrgangsstufenleiter (Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer in der
gymnasialen Oberstufe dürfen darüber hinaus in den folgenden Schülerinnen- und
Schülerdaten verarbeiten:
1. Halbjahresnoten in allen
Fächern der betreffenden Schülerinnen und Schüler
2. alle zeugnisrelevanten
Leistungsangaben
3. zeugnisübliche
Bemerkungen; darunter fallen insbesondere Textanteile im Rahmen der Aussagen
zum Sozial- und Arbeitsverhalten bei Grundschulzeugnissen für die Klassen 1 bis
3 der Grundschule und im Rahmen von Gutachten beim Übergang von der Grundschule
zu weiterführenden Schulen
4. Vermerke über
Benachrichtigungen gemäß § 27 Abs. 8 ASchO.
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